Grundsätzlich ist das Kartellrecht für jedes Unternehmen bedeutsam, unabhängig von der Größe und der Marktmacht, wobei einzelne Verbote durchaus eine marktbeherrschende Stellung voraussetzen können. Das Kartellrecht schützt die Funktionsfähigkeit des Marktes und ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Daneben enthalten allerdings auch Spezialgesetze kartellrechtliche Regelungen, beispielsweise das Telekommunikationsgesetz (TKG). Zudem verweist das GWB auf europarechtliche Regelungen, die kraft Verweisung auf deutsche Sachverhalte unmittelbar anwendbar sind.
Ziel des Kartellrechtes ist es, wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen zu verhindern. Allerdings können kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkungen unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen gestattet sein. Problematisch ist hierbei, dass der Unternehmer anhand der rechtlichen Bestimmungen selbst beurteilen muss, ob sein an sich wettbewerbsbeschränkendes und daher unzulässiges Verhalten ausnahmsweise erlaubt ist.
Als Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen das Kartellrecht sieht das Gesetz neben der Auferlegung eines Bußgeldes Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche vor; wer durch den Kartellrechtsverstoß einen Nachteil erlitten hat, kann Schadensersatzansprüche geltend machen. Darüber hinaus können die Kartellbehörden unter bestimmten Voraussetzungen den aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten erzielten Gewinn abschöpfen.