Eine weitere Möglichkeit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bietet der Aufhebungsvertrag. Hier wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine einvernehmliche Auflösungsvereinbarung getroffen. Anders als bei der Kündigung ist die einseitige Erklärung beim Aufhebungsvertrag nicht möglich.
In der Regel wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, wenn der Arbeitgeber einem oder mehreren Arbeitnehmern kündigen möchte und die rechtliche Wirksamkeit dieser Kündigungen nicht eindeutig ist. Häufig findet ein Aufhebungsvertrag auch Anwendung, wenn der Arbeitnehmer eine andere Stelle antreten möchte.
Ein großer Vorteil des Aufhebungsvertrags ist die Möglichkeit, den Beendigungszeitpunkt individuell festzulegen. Häufig einigt man sich auch auf die Zahlung einer Abfindung. Ferner ist der Arbeitgeber in der Regel auch zur Erteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses bereit.
Sie sollten als Arbeitnehmer dennoch nicht voreilig einem Aufhebungsvertrag zustimmen, denn zum einen finden die Regelungen des KSchG aufgrund der Freiwilligkeit der Vereinbarung keine Anwendung und zum anderen können Sie einen einmal geschlossenen Aufhebungsvertrag nur unter sehr erschwerten Bedingungen wieder auflösen. Sie sollten sich auch nicht von der Zahlung einer Abfindung in die Irre führen lassen, denn unter gewissen Umständen steht Ihnen diese auch bei einer Kündigung zu.
Zudem ist zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer im Rahmen eines Aufhebungsvertrags Ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen. Dies kann im Falle der Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit auslösen. Dann erhalten Sie für eine Dauer von mindestens 12 Wochen kein Arbeitslosengeld. Es gibt Möglichkeiten eine solche Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag zu vermeiden, setzten Sie sich hierfür mit uns in Verbindung. Als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht sind wir für Sie Ihr Ansprechpartner.