Handelsvertreterrecht

Handelsvertreterrecht

Anwalt für Handelsvertreterrecht in Frankfurt

Handelsvertreterausgleichsanspruch, Scheinselbstständigkeit, Provisionsanspruch, Vertragsgestaltung, Wettbewerbsverbot, Kundenschutz, intern. Handelsvertretervertrag

Der Handelsvertreter ist nach § 84 HGB ein selbstständiger Gewerbetreibender, der vertraglich verpflichtet ist, für andere Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen.

Um in den umfassenden Schutz des Handelsvertreterrechts zu kommen, müssen zwingend die Vorrausetzungen der §§ 84 ff. HGB vorliegen. Zunächst müssten Sie als Selbständiger agieren. Häufig gibt es hier Einordnungsschwierigkeiten. Abgrenzungskriterium ist unter anderem, inwieweit der Handelsvertreter der Weisungsgebundenheit des Unternehmer unterliegt und ob er tatsächlich ein eigenes Unternehmerrisiko zu tragen hat. In diesem Zusammenhang stellt sich nicht selten die Frage, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt. Hier müssen Sie besonders achtsam sein, da eine Scheinselbstständigkeit sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben kann. Für die Überprüfung Ihres Status stehen wir als Anwälte für Handelsrecht gerne zur Verfügung. Aufgrund unserer Erfahrungen im Arbeitsrecht können Sie auch im Fall einer festgestellten Scheinselbstständigkeit auf unsere Kompetenz vertrauen.

In der Regel besteht die Vergütung des Handlungsvertreters aus einer Provision. Dieser Provisionsanspruch begründet häufig eine besonders konfliktträchtige Situation, zumal für diesen zwingende gesetzliche Regelungen eingehalten werden müssen.

Geschäftsgrundlage zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ist grundsätzlich der Handelsvertretervertrag. In diesem sollten ProvisionsansprücheWettbewerbsverbote und der Kundenschutz geregelt sein. Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne bei der Vertragsgestaltung oder prüfen Ihren bestehenden Vertrag auf die Vereinbarkeit mit gesetzlichen Regelungen. Sollten Sie einen Handelsvertretervertrag mit internationalem Bezug wünschen, sind wir auch hier aufgrund langjähriger Erfahrungen mit ausländischen Unternehmen der richtige Ansprechpartner.

Der wohl häufigste Streitfall ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, der ihm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustehen kann.

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