Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird von der Gesellschafterversammlung bestellt und von dieser auch wieder abberufen. Die Abberufung eines Geschäftsführers kann jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, vorgenommen werden.
Zu unterscheiden ist insoweit zwischen der organschaftlichen Stellung als Geschäftsführer und dem vertraglich vereinbarten Dienstverhältnis, in welchem beispielsweise Vergütungsansprüche, Urlaubsanspruch und Altersversorgung geregelt ist.
Während die Abberufung jederzeit erfolgen kann, ist die Kündigung des Dienstverhältnisses abhängig von den vertraglich vereinbarten Fristen, wobei häufig eine Abhängigkeit zwischen der organschaftlichen Stellung als Geschäftsführer und dem Dienstverhältnis hergestellt wird.
Die Abberufung eines Geschäftsführers wird mit Feststellung des Gesellschafterbeschlusses wirksam; die Eintragung der Abberufung in das Handelsregister hat insoweit nur deklaratorischen Charakter.