Markenverletzung

Markenverletzung

Markenrecht | Markenverletzung

Markenverletzung, Markenverstoß, Vorwurf Markenverletzung, Beschwerde Markenrecht

Eine Markenverletzung durch einen unberechtigten Dritten liegt im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG insbesondere dann vor, wenn dieser

  • ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
  • ein Zeichen benutzt, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
  • ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Vereinfacht kann daher festgehalten werden, dass eine Markenverletzung immer dann vorliegt, wenn der Dritte, der nicht Markeninhaber ist, die Marke unberechtigt für seine Produkte oder zu Werbezwecken benutzt.

Beschwerde, Markenrecht
Die Beschwerde im Sinne des § 66 Abs. 1 MarkenG ist das Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Markenstelle und der Markenabteilung und ist gemäß § 66 Abs. 2 MarkenG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzulegen. Über die eingelegte Beschwerde entscheidet das Patentgericht.

Markenverstoß
Ein Markenverstoß liegt immer dann vor, wenn auch eine Markenverletzung vorliegt.