Wie definiert sich E-Commerce? Generell als Handel im Internet, somit die Inanspruchnahme oder das Anbieten von Leistungen unter Zuhilfenahme von elektronischen Fernkommunikationsmittel. Dabei geht die Bandbreite vom Einkauf der Produkte des täglichen Lebensbedarfs bis hin zum Onlinebanking.
Der Bereich E-Commerce hat in letzter Zeit sehr an Komplexität gewonnen und sich zu einer der Hauptnutzungsarten des Internets entwickelt.
Dabei ergeben sich im Zusammenhang mit der Einordnung in das Rechtssystem je nach internationaler Zuordnung erhebliche Unterschiede. Die Europäische Gemeinschaft vertritt den Standpunkt, dass das Angebot im Internet grundsätzlich immer eine Dienstleistung darstellt und deshalb durchgängig auf alle Arten von Geschäften des E-Commerce einheitlich das als Rahmenabkommen wirkende General Agreement on Trade in Services (GATS) anzuwenden ist.
Dem entgegenstehend wird beispielsweise in den Vereinigten Staaten die Auffassung vertreten, dass der Verkauf einer Ware im Internet dem General Agreement on Tarifs and Trade (GATT 94) unterfällt.
Dieser Auffassung folgt wohl auch die World Trade Organization (WTO); im Fall Canada-Periodicals entschied der Appellate Body, das Berufungsgericht der WTO, dass bei E – Commerce nur dann das GATT’94 anzuwenden ist, wenn als Ergebnis der Transaktion im Internet eine physische Ware übergeben wird. Wird dagegen eine elektronische Ware gehandelt, dann soll nach der Auffassung des Appellate Body nur eine Dienstleistung vorliegen.
Unterschiedliche Einstufungen können sich allerdings auch auf nationaler Ebene ergeben. Beispielsweise ist nach der Neuordnung der Telemedien im TMG und dem Wegfall des TDG, Mehrwertdienste, also Dienste i. S. d. § 3 Nr. 25 TKG und somit § 66 a TKG, nicht mehr unter den Bereich des E-Commerce zu subsumieren.