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Handelsrecht | Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) handelt es sich um ergänzende Regelungen eines Vertrags. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Die AGB haben zumeist das Ziel, die gesetzlichen Vorgaben zugunsten des Verwenders zu modifizieren, den Vertragsschluss und die -abwicklung zu erleichtern und zu standardisieren. Insbesondere wenn vielfach gleichartige Verträge geschlossen werden, ist die Verwendung von AGBs eine wesentliche Erleichterung für die Parteien, da dann nicht mit jedem Kunden auch die Rahmenbedingungen erneut ausgehandelt werden müssen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind demnach für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt. Klauseln, die zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zählen, finden sich in nahezu allen Verträgen, seien es Arbeits-, Kauf-, Werk-, Miet-, Telefondienstleistungsverträge und in vielen anderen mehr. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags (umgangssprachlich „Kleingedrucktes“) bilden oder aber in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Weiterhin ist es ohne Bedeutung, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (§ 305 Abs. 1 BGB).

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen, um Bestandteil des Vertrages zu werden, wirksam einbezogen werden. Wann allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages werden, richtet sich insbesondere auch, ob der Empfänger ein Verbraucher entsprechend § 13 BGB oder ein Unternehmer nach §14 BGB ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden gegenüber Verbrauchern nach § 305 Abs. 2 BGB nur Bestandteil des Vertrags zwischen den Vertragsparteien, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn dieser Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlichen sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses darauf hinweist (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Für AGB zwischen zwei Unternehmern (§ 14 BGB) gilt dies jedoch gem. § 310 BGB nicht. Es bedarf hier lediglich einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehung, das heißt es gelten die üblichen Voraussetzungen für das Zustandekommen von Verträgen. Mit eingeschlossen ist somit auch: Zur wirksamen Einbeziehung reicht hier jede auch nur stillschweigende Willensübereinstimmung.