Wettbewerbsrecht | Das Bundeskartellamt hat Geldbußen von insgesamt 7,3 Millionen Euro gegen die Maurer SE aus München und die Mageba GmbH, zwei Hersteller von mehrprofiligen Brückendehnfugen (Übergangskonstruktion für Straßenbrücken), wegen eines verbotenen Quotenkartells verhängt.
Bei Brückendehnfugen handelt es sich um Bauelemente, die dafür sorgen, dass die aufgrund von Temperaturschwankungen erfolgenden Lageänderungen von Brücken ausgeglichen werden, indem sie sich auseinanderziehen oder zusammenschieben. Die zwischen den Unternehmen getroffene Absprache betraf sowohl Brückenneubauten als auch Brückensanierungen. Das mit einem hohen Organisationsgrad versehene Kartell deckte nahezu das gesamte bundesweite Marktvolumen für die Lieferung mehrprofiliger Übergangskonstruktionen ab. Die Ermittlungen des Bundeskartellamts ergaben, dass sich Verantwortliche der betroffenen Unternehmen im Jahr 2004 trafen und verabredeten, dass die seinerzeit bestehenden Marktanteile beibehalten werden und der Maurer SE sowie der Mageba GmbH zukünftig als Quote zustehen sollen.
Die Umsetzung dieses Vorhabens und Einhaltung der Quoten erfolgte auf Treffen sowie in Telefonaten zwischen verschiedenen Vertriebsmitarbeitern. Zudem wurden auf sogenannten „Jahresabschlusstreffen“ bei wesentlichen Quotenabweichungen ein Quotenausgleich vorgenommen. Dazu wurden konkrete, aber noch nicht vergebene Aufträge, dem jeweiligen Unternehmen als Ausgleichsprojekte zugeteilt. Darüber hinaus vereinbarten die Verantwortlichen, dass für die Kalkulation der Preise eine Preisformel verwendet werden soll. Der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, kritisierte, dass die zwei einzigen Hersteller für mehrprofilige Brückendehnfugen über mehrere Jahre hinweg ein Quotenkartell gebildet habe und damit einen wichtigen Bereich der öffentlichen Infrastruktur sowie letztlich Investitionen von Bund, Ländern sowie Gemeinden betroffen habe. Bei der Bußgeldfestsetzung wurde allerdings berücksichtigt, dass die beiden Unternehmen bei der Aufklärung umfassend kooperierten und das Verfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung abgeschlossen werden konnte.
Informationsquelle: Pressestelle des Bundeskartellamts, Pressemitteilung vom 10.02.2022