Die Abfindung ist eine einmalige Sonderzahlung an den Arbeitnehmer, die er bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält.
Auch andere sozialversicherungspflichtig Beschäftigte können unter Umständen einen Anspruch auf eine Abfindung haben. Als Anwälte für Arbeitsrecht prüfen wir für Sie einen Anspruch.
Im Allgemeinen haben Sie als Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Ob Ihnen rechtlich eine Abfindung zusteht findet sich unter Umständen in den Regelungen von Tarifverträgen, Sozialplänen oder in Ihrem Arbeitsvertrag.
Vielfach zahlen Arbeitgeber eine Abfindung um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Eine Möglichkeit hierfür bietet die Kündigung mit Abfindungszahlung nach § 1a KSchG. Hier entsteht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf eine Abfindung, wenn er auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.
Haben Sie als Arbeitnehmer bereits Kündigungsschutzklage erhoben und stellt das Arbeitsgericht fest, dass eine Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber unzumutbar ist, kann das Arbeitsverhältnis nach § 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung beendet werden.
Auch in dem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag wird häufig eine Abfindungszahlung vereinbart.
Die Höhe der Abfindung orientiert sich häufig an einer „Daumenregel“. Demnach wird ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als angemessen angesehen.
Von der Abfindung ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b HGB zu unterscheiden. In unserer Anwaltskanzlei ist einer unserer Schwerpunkte das Handels- und Gesellschaftsrecht. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie diesbezüglich eine Beratung oder Vertretung einer unser Anwälte wünschen.